Netzentgelte AlzChem Trostberg GmbH
Preisblatt Netznutzung
Die AlzChem AG hat mit Bescheid vom 03.01.2011 die Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. v. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) für den verbliebenen Zeitraum der ersten Regulierungsperiode (01.02.2010 bis 31.12.2013) erhalten. Die in der Genehmigung der Netzentgelte vom 03.01.2011 enthaltenen vorgelagerten Netzkosten haben sich zum 01.01.2011 geändert. Das Preisblatt muss nach Vorgabe der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zum 01.01.2011 angepasst werden. AlzChem AG hat unter Berücksichtigung dieser Änderungen die Netzentgelte neu ermittelt und der Landesregulierungsbehörde mitgeteilt, Gemäß StromNEV passt AlzChem AG die Netzentgelte zum 01. Januar 2011 an.
AlzChem Preisblatt 2011
AlzChem Preisblatt 2012
Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV für 2012
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetztes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 3. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen.
Die AlzChem AG veröffentlicht die Umlage auf Grundlage der Festlegung der BNetzA vom 14. Dezember 2011. (s. Link: http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/DE/DieBundesnetzagentur/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK8-GZ/2011/2011_001bis100/BK8-11-024_Entscheidung.html?nn=81596) in Verbindung mit der dazugehörigen Internetveröffentlichung.
Die § 19 StromNEV- Umlage für 2012 wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben.
Umlage je Letztverbrauchergruppe
| Jahr |
LV Gruppe A |
LV Gruppe B |
LV Gruppe C |
| 2012 |
0,151 ct/kWh |
0,050 ct/kWh |
0,025 ct/kWh |
Letztverbrauchergruppe A:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.
Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.00 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh